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						Sanktionskatalog der VG 21 (pdf) 
                        
                        1. Präambel: Skatveranstaltungen
                        dienen dem friedlichen Wettkampf im Skat, unabhängig
                        davon, wer der Veranstalter ist. Alle Teilnehmer haben
                        sich nach der Internationalen Skatordnung in jeder
                        Situation fair, sachlich sowie sportlich zu verhalten
                        und kein fadenscheiniges Recht zu suchen (Punkt 4.5.2.
                        ISkO). Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die
                        Internationale Skatordnung sowie die
                        Skatwettspielordnung sind nicht hinzunehmen und müssen
                        angemessen geahndet werden. Auf die
                        Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist besonderer Wert
                        zu legen. Bei Veranstaltungen der VG 21 ist ein
                        Mindestmaß an Verbandsdisziplin erforderlich. Der
                        nachfolgende Katalog trägt diesen Erwägungen Rechnung. 2. Geltungsbereich: Dieser Sanktionskatalog gilt
                bei allen Veranstaltungen der VG 21, und für den gesamten daran
                teilnehmenden Personenkreis (Teilnehmer und Teilnehmerinnen im
                Folgenden: Teilnehmerinnen) Inhaltsverzeichnis § 1 Urkunds - und
                Vermögensdelikte§ 2 Tätlicher Angriff
 § 3 Beleidigungsdelikte
 § 4 Alkoholgenuss
 § 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung
                oder eines Schiedsrichters
 § 6 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung
 § 7 Nichtantreten
 § 8 Verwarnung (Gelbe Karte)
 § 9 Verweis (Rote Karte)
 § 10 Sperre
 § 11 Aberkennung eines Titels
 § 12 Verlust von Ranglistenpunkten
 § 13 Zuständigkeiten für Sanktionen
 § 14 Rechtliches Gehör
 § 15 Rechts- und Verfahrensweg
 § 16 Inkrafttreten
 
                        
                        § 1 Urkunds- und Vermögensdelikte 
                        
						1. Wird während einer Skatveranstaltung ein(e)
                        Teilnehmerin eines Urkunds- oder Vermögensdeliktes oder 
						dessen Versuchs überführt, so erhält er (sie) einen
                        Verweis. 
                        
						2. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr
                        für den gesamten Spielbetrieb der VG 21 auszusprechen. 
                        
						3. Im Wiederholungsfall droht eine lebenslange Sperre. 
                        
                        
						§ 2 Tätlicher Angriff 
                        
						1. Greift ein(e) Teilnehmerin während einer
                        Skatverantsaltung ein(e) andere(n) Teilnehmer tätlich
                        an, so erhält er (sie) einen Verweis. 
						2. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr
                für den gesamten Spielbetrieb der VG 21 auszusprechen. 3.
                In einem besonders schweren Fall droht eine lebenslange Sperre. 
                        
                        
						§ 3 Beleidigungsdelikte 
                        
						1. Greift ein(e) Teilnehmerin während einer
                        Skatveranstaltung eine(n) andere(n) Teilnehmerin in
                        ehrverletzender Weise an, so er hält er (sie) eine
                        Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser
                        Veranstaltung droht dem/der Teilnehmer ein Verweis. 
                        
						2. Außerdem kann eine Sperre von mindestens einem Jahr
                        ausgesprochen werden. 
                        
                        
                        § 4 Alkoholgenuss 
						1. Spricht ein(e) Teilnehmerin während einer
                Skatveranstaltung dem Alkohol zu stark zu, dass sein (ihr)
                daraus resultierendes Verhalten zu Störungen im Spielbetrieb
                führt, so erhält er (sie) einen Verweis. 
                        
						2. Im Wiederholungsfalle oder im besonders schweren Fall
                        wird eine Sperre von mindestens einem Jahr ausgesprochen. 
                        
                        
                        § 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung oder
                        eines Schiedsrichters 
                        1. Befolgt ein(e) Teilnehmerin während einer Skatveranstaltung Anweisungen der
                        Spielleitung oder eines Schiedsrichters nicht, so erhält er (sie) eine
                        Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser Veranstaltung droht dem/der Teilnehmerin ein Verweis. 
                        2. Außerdem kann eine Sperre von mindestens einem Jahr ausgesprochen werden. 
                        
                        
                        § 6 Vorzeitiges
                Verlassen einer Veranstaltung Verlässt ein(e) Spielerin oder eine Mannschaft vorzeitig eine Veranstaltung der VG 21
                ohne ausreichenden Grund, erhält er (sie) bzw. jeder Spieler der Mannschaft einen
                Verweis und wird für ein Jahr gesperrt. 
                        
                        
                        § 7 Nichtantreten 1. Tritt bei einer VG-Meisterschaft ein(e) Spielerin oder eine Mannschaft ohne
                ausreichende Entschuldigung nicht an, erhält er (sie), bzw. jedes Mitglied der
                Mannschaft einen Verweis und wird für ein Jahr gesperrt. 2. Tritt eine Mannschaft im Liga-Spielbetrieb zweimal, oder einmal ohne ausreichende
                Entschuldigung oder am letzten Spieltag nicht an, so wird neben dem Ordnungsgeld
                (siehe Ordnungsgeld-Katalog) ein Zwangsabstieg in eine niedrigere Staffel
                ausgesprochen. 
                        
                        
                        § 8 Verwarnung (Gelbe Karte) 
                        1. Eine Verwarnung, die durch eine gelbe Karte
                        angezeigt wird, kann bei minder schweren Verstößen in den Fällen der
                        §§ 3 bis 7 durch die Spielleitung anstelle eines Verweises ausgesprochen werden. 
                        2. Neben der Verwarnung kann die Spielleitung gleichzeitig den Abzug von Spiel- und
                        Wertungspunkten anordnen. 
                        3. Die Verwarnung gilt bis zum Ende der Veranstaltung fort und führt für den Fall jedes
                        weiteren Verstoßes zum Verweis. 
                § 9 Verweis (Rote Karte) 
                        
                        1. Ein Verweis wird durch eine rote Karte angezeigt und führt immer zum Ausschluss
                        aus der laufenden Veranstaltung. Sämtliche bereits erzielten Ergebnisse werden
                        aberkannt. 
                        
                        2. Über den Verweis ist ein Protokoll zu fertigen, wobei der genaue Sachverhalt und alle
                        Beteiligten (einschließlich der Zeugen) aufzunehmen sind. Dieses Protokoll ist
                        anschließend von der Spielleitung durch Unterschrift zu bestätigen und innerhalb von
                        14 Tagen an das Präsidium der VG 21 weiterzuleiten. 
                        
                        3. Das Präsidium entscheidet darauf durch Beschluss, ob der Verweis im Einzelfall eine
                        Sperre nach sich zieht. 
                        
                        
                        § 10 Sperre 
                        
                        1. Sperren werden in den dafür vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Präsidiums
                        verhängt. 
                        
                        2. Zeitlich befristete Sperren sind bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich. 
                        
                        3. Gesperrte Teilnehmerinnen werden für die Dauer ihrer Sperre in einer Übersicht
                        erfasst, die von der VG 21 geführt wird. 
                        
                        
                        § 11 Aberkennung eines Titels 
                        
                        Stellt sich nach Verleihung eines Titels heraus, dass dieser zu Unrecht verliehen
                        wurde, wird der Titel rückwirkend als nicht erworben aberkannt. 
                        
                        
                        § 12 Verlust von Ranglistenpunkten Von der VG 21 gesperrte Spieler verlieren mit dem Abschuss des Verfahrens ihre
                Ranglistenpunkte. 
                        
                        
                        § 13 Zuständigkeiten für Sanktionen 
                        Zuständig für die Verhängung von Sanktionen nach den
                        §§ 8 und 9 dieser Ordnung ist die Spielleitung, für Maßnahmen nach den
                        §§ 7 Abs. 2 und 10 bis 12 das Präsidium der VG 21. 
                        
                        
                        § 14 Rechtliches Gehör 
                        
                        1. Eine Sanktion ist nur zulässig, wenn vor ihrer Anordnung dem (der) Betroffenen
                        rechtliches Gehör gewährt wurde. 
                        
                        2. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen. 
                        
                        
                        § 15 Rechts- und Verfahrensweg 
                        
                        1. Sanktionen des Präsidiums sind dem (der) Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. 
                        
                        2. Gegen Sanktionen der Spielleitung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe
                        schriftlich beim Präsidium der VG 21 Widerspruch erhoben werden. Über den
                        Widerspruch entscheidet das Präsidium der VG 21 durch einen
                        Widerspruchsbescheid. 
                        
                        3. Sowohl die Mitteilung nach Ziffer 1 als auch der Widerspruchsbescheid nach Ziffer 2
                        sollen deshalb eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der die 
                        
                        a) Anschrift des Gerichtes,b) Frist für die Einlegung der Klage und
 c) Form der Klage
 
                        
                        mitgeteilt werden. 
                        
                        4. Sowohl gegen Sanktionen nach Ziffer 1 als auch gegen den Widerspruchsbescheid
                        nach Ziffer 2 kann Klage beim Verbandsgruppengericht der VG
                        21 erhoben werden. 
                        
                        
                        § 16 Inkrafttreten Der Sanktionskatalog in der
                vorliegenden Fassung tritt mit Beschluss der 
						Mitgliederversammlung am 29. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung
                in Kraft. Gleichzeitig tritt der mit Wirkung vom 01.01.2011
                geltende Sanktionskatalog der VG 21 außer Kraft. [nach 
                        oben]
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