| Satzung der 
                        "Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. V." 
                        Mitglied im Skatverband Schleswig-Holstein/Hamburg e. VHamburg vom 21.01.1995
 Stand: 29.08.2010
 
                        Satzung 
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                        Inhaltsverzeichnis 
                        
                        Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 
                        Name, Rechtsform, Dachverband, Zuständigkeitsbereich, 
                        Sitz, Gerichtsstand, Gründungstag§ 2 Zweck, Aufgaben
 § 3 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel
 
                        
                        Abschnitt 2 Mitgliedschaft § 4 
                        Mitglieder§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
 § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
 § 7 Rechte der Mitglieder
 § 8 Pflichten der Mitglieder
 § 9 Mitgliedsbeitrag
 
                        
                        Abschnitt 3 Organe des Landesverbandes § 10 
                        Organe der VG 21 
                        
                        Abschnitt 4 Die Mitgliederversammlung § 11 
                        Mitgliederversammlung§ 12 Einberufung, Ankündigung
 § 13 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung
 § 14 Stimmrecht
 § 15 Aufgaben
 § 16 Beschlussfähigkeit
 § 17 Wahlen
 § 18 Anträge
 § 19 Beschlüsse
 § 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 § 21 Protokoll
 
                        
                        Abschnitt 5 Das Präsidium § 22 
                        Zusammensetzung§ 23 Aufgaben
 § 24 Beschlussfassung, Beschlüsse, Protokoll, Tagungen
 
                        
                        Abschnitt 6 Bezirksobmann / 
                        Schlichtungsstelle § 25 Schlichtungsstelle§ 25 a- 33 (aufgehoben)
 
 
                        Abschnitt 7 Das Verbandsgruppengericht(Ehrengericht der VG 21)
 § 34 
                        Zusammensetzung§ 35 Aufgaben
 § 36 Beschlussfassung und Beschlüsse
 
                        
                        Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 37 
                        Begriff der Mehrheiten§ 38 Mitarbeiter
 § 39 Geschäftsjahr
 § 40 Rechnungsprüfung
 § 41 Haftung
 § 42 (aufgehoben)
 § 43 Satzungsänderung aus zwingenden, rechtlichen 
                        Gründen
 § 44 Auflösung der VG 21
 § 45 Inkrafttreten der Satzungsänderung
 
                        
                         
 Abschnitt 1 
                        Allgemeine Bestimmungen § 1 
                        Name, Rechtsform, Dachverband, Zuständigkeitsbereich, 
                        Sitz, Gerichtsstand, Gründungstag 1. Der 
                        Verband führt den Namen "Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. 
                        V. im Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V." (nachfolgend nur 
						VG 21 genannt). 2. Die 
						VG ist ein eingetragener Verein. 3. Sie 
                        ist als VG 21 Mitglied im "Skatverband Schleswig- 
						Holstein/ Hamburg e. V. und mittelbares Mitglied Deutschen Skatverband 
                        e. V.", Altenburg (DSkV). 4. 
                        Zuständigkeitsbereich der VG 21 ist die Freie und 
						Hansestadt Hamburg 
                        sowie angrenzende Landkreise. 5. Sitz 
                        der VG 21 ist Hamburg. 6. 
                        Gerichtsstand der VG 21 ist Hamburg. 7. Als 
                        Gründungstag gilt der 21.01.1995. 8. Die 
						VG 21 ist Rechtsnachfolger des LV 13 Hamburg e. V. § 2 
                        Zweck, Aufgaben 1. Die 
						VG 21 ist die Vertretung aller ihr 
                        angeschlossenen angeschlossenen Vereine oder Vereinigungen. 2. Die 
						VG 21 fördert und unterstützt ausdrücklich alle 
                        körperbehinderten Skatspieler/innen, insbesondere 
                        Schwerstbehinderte (z. B. Blinde/Sehbehinderte, 
                        Gehörlose/Hörbehinderte). Für diesen Personenkreis sind 
                        besondere finanzielle Aufwendungen für Hilfen jeglicher 
                        Art zur Ausübung des Skatspiels notwendig und sind 
                        entsprechend zur Verfügung zu stellen. 3. Der 
                        Zweck der VG ergibt sich aus der Satzung des  
						Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V und der 
						Satzung des DSkV: Die 
                        Pflege, Ausbreitung und Reinerhaltung des Skatspiels auf 
                        nationaler und internationaler Ebene nach den 
                        Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in 
                        gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist, 
                        geistige Fähigkeiten zu fördern, gesellschaftlich und 
                        völkerverbindend zu wirken. 4. 
                        Aufgaben der VG 21 sind im Wesentlichen: * 
                        Förderung der Jugendarbeit, Behindertenförderung* Mitglieder- und Seniorenbetreuung
 * Unterrichtung der Mitglieder über Organisation und 
                        Spielbetrieb, sowie Herausgabe von Mitteilungen
 * Ausrichten von Wettkämpfen und Meisterschaften auf der 
                        Ebene der VG 21
 * Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Spielregeln 
                        und Wahrung des Kulturguts "Skat" auf regionaler Ebene 
                        und darüber hinaus über die Gremien des Dachverbandes
 * Schiedsrichterausbildung
 * Pflege der Beziehungen zu Skatspielern und zu 
                        anderen Verbandsgruppen auf regionaler Ebene in der VG 
						21
 § 3 
                        Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel 1. Die 
						VG 21 verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos 
                        gemeinnützige Zwecke. 2. Die 
                        Mittel der VG 21 dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke 
                        verwendet werden. 3. Bei 
                        Auflösung der VG 21 beschließt die Mitgliederversammlung 
						über das Vermögen der VG 21. [nach 
                        oben] 
                        
                         
 Abschnitt 2 
                        Mitgliedschaft § 4 
                        Mitglieder 1. Der 
                        VG 21 hat 
                        ordentliche Mitglieder und  außerordentliche Mitglieder 2. 
                        Ordentliche Mitglieder sind die Vereine oder Vereinigungen, 
						die sich der VG 21 angeschlossen haben. 3. 
                        Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder 
                        der VG 21. Ehrenmitglieder sind Personen, die 
                        sich um die Pflege und Verbreitung des Skats oder durch 
                        besondere Leistungen für die und in der VG 21 
                        verdient gemacht haben. Die Ernennung dazu erfolgt durch 
                        die Mitgliederversammlung.
 § 5 
                        Erwerb der Mitgliedschaft
 1. Die 
                        Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des 
                        Präsidiums. § 6 
                        Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die 
                        Mitgliedschaft in der VG 21 erlischt durch: * 
                        Auflösung bzw. Kündigung des  des Vereins 
                        oder der Vereinigung* Ausschluss durch das Präsidium
 * den Tod des betreffenden Ehrenmitglieds
 Der 
                        Ausschluss ist nur in den nachfolgend bezeichneten 
                        Fällen zulässig: * wenn 
                        die in § 8 der Satzung vorgesehenen Pflichten der 
                        Mitglieder gröblich verletzt und die Verletzungen trotz 
                        erfolgter Abmahnung durch das Präsidium fortgesetzt 
                        werden* wenn das Mitglied seinen dem DSkV, dem Skatverband 
						Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V, der VG 21 oder einem 
                        anderen Mitglied gegenüber eingegangenen Verpflichtungen 
                        - trotz Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses 
                        durch das Präsidium - nicht nachkommt.
 § 7 
                        Rechte der Mitglieder 1. Die 
                        Vereine oder Vereinigungen 
                        regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege und 
                        Verbreitung des Skats zusammenhängenden Fragen 
                        selbständig, soweit sie nicht der Beschlussfassung der 
                        Organe des DSkV, Skatverband Schleswig- Holstein/ 
						Hamburg e. V. und der VG 21 vorbehalten sind. 2. Die 
                        Vereine oder Vereinigungen 
                        sind berechtigt: * 
                        Delegierte zu den Mitgliederversammlungen der VG 21 zu 
                        entsenden* bei der Beschlussfassung mitzuwirken
 * Anträge zur Beschlussfassung einzubringen
 * ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben
 § 8 
                        Pflichten der Mitglieder Die 
                        Mitglieder sind verpflichtet: * die 
                        Satzungen des DSkV  des Skatverband Schleswig- 
						Holstein/ Hamburg e. V. und der VG 21 sowie die für sie 
                        verbindlichen Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse 
                        des Skatverband Schleswig- Holstein/ Hamburg e. V., der 
						VG 21 des DSkV zu befolgen. § 9 
                        Mitgliedsbeitrag 1. Der 
                        Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung 
                        festgelegt. 2. Er 
                        ist jährlich durch die Mitglieder bis zum 31.01. zu
                        überwisen. Für die 
                        Vereine oder Vereinigungen ist 
                        jeweils der Mitgliederstand vom 01. Januar des Jahres 
                        zugrunde zu legen. Die Beiträge sind auf das Konto der 
						VG 21 zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen 
                        keinen Beitrag. 3. 
                        Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf 
                        bereits entrichtete Beiträge oder einen Kassenanteil. [nach 
                        oben] 
                        
                         
 Abschnitt 3 
                        Organe der VG 21 § 10 
                        Organe des Landesverbandes Die 
                        Organe der VG 21 sind: * die 
                        Mitgliederversammlung* das Präsidium
 * das Verbandsgruppengericht
 [nach 
                        oben] 
                        
                         
 Abschnitt 4 
                        Die Mitgliederversammlung § 11 
                        Mitgliederversammlung Die 
                        Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung der VG 21. 
                        Sie findet immer am letzten Sonntag im Januar statt. § 12 
                        Einberufung Die 
                        Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder 
                        seinen Vertreter auf Beschluss des Präsidiums 
                        einberufen. Die Einberufung hat schriftlich an die 
                        Mitglieder zu erfolgen. Die Einberufung muss spätestens 
                        6 (sechs) Wochen vor Zusammentritt unter gleichzeitiger 
                        Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung 
                        erfolgen. § 13 
                        Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung 1. Die 
                        Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: * den 
                        Delegierten der Vereine oder 
                        Vereinigungen* den Mitgliedern des Präsidiums
 * den Mitgliedern des Verbandsgruppengerichts
 * den Ehrenmitgliedern
 * den Rechnungsprüfern
 2. Die 
                        Anzahl der Delegierten jedes 
                        Vereins oder jeder Vereinigung richtet sich nach den Vereinen oder 
                        Vereinigungen organisierten Skatspielern. Die Anzahl der 
                        Delegierten wird vom Präsidium festgelegt Pro 
						angefangener Anzahl von 20 Mitgliedern je Verein oder 
						Vereinigung ist ein Delegierter zu bestimmen, der durch den 
                        Verein oder die Vereinigung selbst benannt wird. 3. Den 
                        Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident 
                        der VG 21 oder dessen Vertreter (siehe hierzu § 22 Abs. 1). 4. Der 
                        VG 21 erstattet den Delegierten keine Kosten. § 14 
                        Stimmrecht 1. 
                        Stimmrecht haben alle unter § 13 genannten Teilnehmer 
                        der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der 
                        Rechnungsprüfer. 2. 
                        Sollte ein stimmberechtigter Teilnehmer seine 
                        Stimmberechtigung verlieren, so kann diese Stimme nicht 
                        ersetzt werden. Eine mehrfache Stimmberechtigung eines 
                        Teilnehmers, die durch dessen Funktion als Mitglied 
                        eines Organs der VG 21 entsteht, ist unzulässig. Jeder 
                        Teilnehmer hat nur eine Stimme. § 15 
                        Aufgaben 
                        
						1. Die Mitgliederversammlung diskutiert die vorher 
						veröffentlichten Geschäftsberichte des Präsidiums sowie 
						den Bericht der Rechnungsprüfer. 
                        
						2. Der Beschlussfassung unterliegen: 
                        ·     Entlastung 
						und Wahl der Mitglieder des Präsidiums* Wahl der Mitglieder des 
						Verbandsgruppengerichts
 * die Geschäftsberichte des Präsidiums und der 
						Rechnungsprüfer
 * Änderungen und Erlass der Satzung und von Ordnungen 
						der VG 21
 * Ernennung von Ehrenmitgliedern
 * Ausschluss von Mitgliedern
 * frist- und formgerecht gestellte Anträge sowie 
						Initiativanträge
 * Festsetzung des Beitrags
 * Wahl der Rechnungsprüfer
 § 16 
                        Beschlussfähigkeit 1. Die 
                        Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr 
                        als die Hälfte der stimmberechtigten Teilnehmer zur 
                        Mitgliederversammlung erschienen sind. 
                        
						2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussunfähig 
						so lädt das Präsidium am selben Tag und am selben Ort 
						mit einer halbstündigen Verspätung zu einer neuen 
						Mitgliederversammlung ein. Unabhängig von den dann 
						anwesenden stimmberechtigten Teilnehmern ist diese 
						Versammlung dann beschlussfähig. Hierauf ist bei der 
						Einberufung hinzuweisen. § 17 
                        Wahlen 
                        
						1. Die Mitgliederversammlung wählt die 
						Präsidiumsmitglieder, die Rechnungsprüfer, die 
						Mitglieder des Verbandsgruppengerichts sowie der 
						Schlichtungsstelle für die Dauer von 2 (zwei) Jahren. 
						Wiederwahl ist zulässig. 
                        
						2. Die Präsidiumsmitglieder werden im turnusmäßigen 
						Wechsel gewählt. 
                        
						3. Näheres bestimmt die Wahlordnung. § 18 
                        Anträge 
                        
						1. Anträge an die Mitgliederversammlung können die 
						Vereine oder Vereinigungen, das Präsidium und das 
						Verbandsgruppengericht einbringen. 
                        
						2. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens vier 
						Wochen vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung 
						vorliegen.3. Eine Beratung und Beschlussfassung von Anträgen, die 
						nicht auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und 
						keine Satzungsänderungen betreffen, ist zulässig, wenn 
						die Mitgliederversammlung eine sofortige Beratung und 
						Beschlussfassung für dringlich erklärt. Hierzu bedarf es 
						der einfachen Mehrheit der erschienenen 
						Stimmberechtigten. § 19 
                        Beschlüsse 
                        
						1. Beschlüsse, durch die die Satzung der VG 21 geändert 
						wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer qualifizierten 
						Mehrheit (siehe § 37). 
                        
						2. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der einfachen 
						Mehrheit. 
                        
						3. Entscheidungen treten mit ihrer Beschlussfassung in 
						Kraft, soweit nichts anderes beschlossen worden ist. § 20 
                        Außerordentliche Mitgliederversammlung 
                        
						1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist 
						innerhalb von 3 (drei) Monaten nach Eingang des Antrags 
						bei der VG 21 einzuberufen, wenn: 
                        
						* das Präsidium die Einberufung beschließt* mehr als 2 (zwei) Präsidiumsmitglieder innerhalb einer 
						Amtsperiode ausfallen
 * von einem Viertel der 
						Vereine oder Vereinigungen die Einberufung schriftlich 
						unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
 
                        
						2. Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 21 
                        Protokoll 
                        
						1. Über Verlauf und Gegenstand der Mitgliederversammlung 
						ist ein Protokoll zu führen, welches vom 
						Versammlungsleiter, dem Protokollführer und ggf. dem 
						Wahlleiter zu unterzeichnen ist. 
                        
						2. Spätestens 8 (acht) Wochen nach Abschluss der 
						Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern und den 
						Organen, den Rechnungsprüfern und Ehrenmitgliedern die 
						Protokolle zugesandt. [nach 
                        oben] 
                        
                         
 Abschnitt 5 
                        Das Präsidium § 22 
                        Zusammensetzung 
                        
						1. Das Präsidium der VG 
						21 setzt sich zusammen aus gewählten Personen 
                        
						* Präsident* Spielleiter I
 * Spielleiter II
 * Schatzmeister
 * Ligaobmann
 * Schriftführer
 * Beauftragter für neue Medien
 
                        
						Aus diesem Personenkreis benennt der Präsident seinen 
						Vertreter. Diese Ernennung wird den Mitgliedern 
						schnellstmöglich bekannt gegeben. 
                        
						2. Beratende Personen werden gemäß den Erfordernissen 
						des Präsidiums ernannt. 
                        
						3. Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident mit 
						einem weiteren gewählten Präsidiumsmitglied, oder im 
						Verhinderungsfall zwei gewählte Präsidiumsmitglieder. 
                        
						4. Der Präsident lädt zu allen Sitzungen ein und führt 
						den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung hat dies sein 
						Vertreter (siehe 1) zu übernehmen. 
                        
						5. Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Amtszeit 
						ausfallen, so kann dafür vom Präsidium einem 
						Präsidiumsmitglied die Aufgabe kommissarisch übertragen 
						werden, bis von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß 
						gewählt wird. 
                        
						6. Die Aufgaben der beratenden Mitglieder können sowohl 
						durch Präsidiumsmitglieder mit wahrgenommen werden, als 
						auch an Interessierte und Befähigte durch Beschluss des 
						Präsidiums übertragen und entzogen werden. 
                        
						7. Auslagen oder Aufwandsentschädigungen regeln die 
						Spesenordnung des Präsidiums der VG, die von der 
						Mitgliederversammlung beschlossen wird. 
                        
						8. Beratende Mitglieder haben innerhalb des Präsidiums 
						kein Stimmrecht. § 23 
                        Aufgaben 
                        
						1. Das Präsidium leitet die Geschäfte  der VG 21. Es 
						bestimmt Zielsetzung und Planung  der VG 21 . 2. Es 
                        ist außerdem zuständig für: * 
                        Ausrichtung regionaler Wettkämpfe und Meisterschaften 
                        der VG 21* rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder über 
                        besondere Aktivitäten der VG 21
 * Mitarbeit in Gremien des DSKV.
 
                        
						3. Das Präsidium der VG 21
						hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
						umzusetzen.4. Das Präsidium gibt sich eine eigene Geschäftordnung § 24 
                        Beschlussfassung, Beschlüsse, Protokoll, Tagungen 
                        
						1. Das Verfahren bei der Beschlussfassung und bei den 
						Beschlüssen regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums 
						der VG 21. 
                        
						2. Über Verlauf und Gegenstand der Präsidiumssitzung ist 
						ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und 
						dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
                        
						3. Das Präsidium tritt je nach Bedarf zusammen; es muss 
						aber mindestens einmal im Jahr tagen. [nach 
                        oben] 
                        
                         
 Abschnitt 6 
                        Bezirksobmann / Schlichtungsstelle 
                        
						§ 25 Schlichtungsstelle 
                        
						1. Zur Schlichtung von Streitfällen zwischen den 
						Mitgliedern oder den Mitgliedern und der
						VG 21 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. 
						Sie ist anzurufen, bevor ein Verfahren beim 
						Verbandsgruppengericht eingeleitet werden kann. 
                        
						2. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Schlichtern, 
						die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei 
						Jahren gewählt werden. Außerdem werden für die gleiche 
						Zeit zwei Stellvertreter gewählt, die im Bedarfsfalle 
						nachrücken. Die Schlichter bestimmen einen Vorsitzenden 
						sowie einen Vertreter aus ihrer Mitte. 
                        
						3. Das Schlichtungsverfahren endet mit einem 
						schriftlichen Schlichterspruch. Dieser wird den 
						beteiligten Parteien und dem Verbandsgruppengericht 
						übergeben. 
                        
						4. Eine Verfahrensgebühr fällt nicht an. Die Schlichter 
						erhalten Kostenerstattung für Fahrt und andere Auslagen 
						nach der Spesenordnung der VG 21. Diese Kosten sind der 
						VG 21 von den anrufenden Parteien entsprechend dem 
						Schlichterspruch zu erstatten.§§ 25 a bis 33 (aufgehoben)   [nach 
                        oben] 
                        
                         
 Abschnitt 7 
                        Das Landesverbandsgericht(Ehrengericht der VG 21)
 § 34 
                        Zusammensetzung 
                        
						Das Verbandsgruppengericht  setzt sich zusammen aus:* einem Vorsitzenden * zwei Beisitzern
 * sowie zwei Stellvertretern.
 § 35 
                        Aufgaben 
                        
						Das Verbandsgruppengericht entscheidet über die 
						Streitfragen, welche die Satzung und die Ordnungen der 
						VG 21 betreffen. Näheres regelt die Rechts- und 
						Verfahrensordnung des DSkV. § 36 
                        Beschlussfassung und Beschlüsse 
                        
						Die Beschlussfassung und das Verfahren regelt die 
						Rechts- und Verfahrensordnung des DSkV die von der VG 21 
						als verbindlich anerkannt wird. [nach 
                        oben] 
                        
                         
 Abschnitt 8 
                        Schlussbestimmungen § 37 
                        Begriff der Mehrheiten 
                        
						1. Die Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer der 
						Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der Stimmen (mehr 
						als die Hälfte) der erschienenen Teilnehmer. 
                        
						2. Die qualifizierte Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer 
						der Mitgliederversammlung ist die Zweidrittelmehrheit 
						der Stimmen der erschienenen Teilnehmer. 
                        
						3. Die einfache oder relative Mehrheit der Stimmen der 
						Teilnehmer der Mitgliederversammlung bedeutet, das 
						Erreichen der meisten Stimmen der erschienenen 
						Teilnehmer. § 38 
                        Mitarbeiter 
                        
						Alle in ein Amt der VG 21
						 gewählten Personen üben ihre Tätigkeit 
						ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. § 39 
                        Geschäftsjahr 
                        
						Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01. März bis 
						zum 28. Februar des folgenden Jahres. § 40 
                        Rechnungsprüfung 
                        
						Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die 
						Kassen zu prüfen und da-rüber der Mitgliederversammlung 
						Bericht zu erstatten. § 41 
                        Haftung Die 
                        Haftung ergibt sich aus § 31 BGB. § 42 
                        (aufgehoben) § 43 
                        Satzungsänderung aus zwingenden, rechtlichen Gründen 
                        
						Das Präsidium wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu 
						ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben 
						werden, welche die Eintragungsfähigkeit des Vereins 
						betreffen. Eine 
                        Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern 
                        unverzüglich bekannt zu geben. 
                        
						§ 44 Auflösung der VG 21 
                        
						1. Die Auflösung der VG 21 kann nur auf Beschluss 
						einer eigens zu diesem Zweck einberufenen 
						Mitgliederversammlung erfolgen. 
                        
						2. Für die Auflösung ist die qualifizierte Mehrheit 
						erforderlich. § 45 
                        Inkrafttreten der Satzung 
                          
                          
                            
							Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 
                            
							Hamburg, den  29.08.2010 
                            
                              | 
                              Das Präsidium |  
                              | Harald Mamerow Präsident
 | Rüdiger Guth Vizepräsident
 
								
                              Schatzmeister | Michael Ritter Ligaobmann
 | Andy Huck Spielleiter
 | Gunda von Hacht Schriftführerin
 | Lothar Kujas Spielleiter II
 | Manfred Beck Beauftragter für neue Medien
 |  [nach 
                        oben] |